Das Kopftuch-Urteil von der blinden Justitia

Muslimischen Lehrerinnen darf nicht pauschal das Tragen eines Kopftuches im allgemeinen Schulunterricht untersagt werden, das wäre verfassungswidrig, so lautet das Urteil aus Karlsruhe. Weshalb sahen die Richter des Bundesverfassungsgerichts nicht die Auswirkungen und Folgen ihres Urteils?

 

Oder nehmen sie diese bewusst in Kauf, um den klageführenden muslimischen Verbänden integrativ entgegen zu kommen? Doch in wie weit repräsentieren diese überhaupt die in Deutschland lebende Mehrheit der Muslime? Ist es im Sinne dieser Mehrheit, dass ihre Töchter Kopftücher tragen? Und wird der Sieg der Verbände nicht Appell und fast Nötigung zum Kopftuchtragen?

 

Das Verbot des Kopftuches bei Lehrerinnen wurde noch 2003 von Karlsruhe als verfassungsgemäß festgestellt, aber jetzt 2015 als verfassungswidrig. Wie kann so schnell aus Recht Unrecht werden? Wie objektiv oder politisch ist eigentlich das Recht und das Verfassungsgericht? Wann wird über das Burka-tragen einer Lehrerin zu entscheiden sein? Weshalb wird das Individualrecht der Religionsfreiheit einer Lehrerin über das Selbstverständnis und Erscheinungsbild des öffentlichen Staatsdienstes und über die Erziehungsrechte der Schule und Eltern gestellt? Der Staat soll nicht mehr bestimmen dürfen, was er von seinen Bediensteten während ihrer öffentlichen Tätigkeit erwartet bzw. ihnen untersagt? Niemand wird gezwungen in den Staatsdienst einzutreten. Wenn einem die Bedingungen eines Arbeitgebers nicht zusagen, dann geht man nicht zu ihm.

 

Lehrerinnen sind und sollen Vorbild und Multiplikatoren sein. Ist es gewollt, dass das Kopftuchtragen sich bei den Schülerinnen multipliziert? Traditionell-muslimische Eltern erhalten beste Schützenhilfe dafür, ihre Töchter unter das Kopftuch zu zwingen. Etwas nachhelfen werden dann noch die halbstarken muslimischen Macho-Jungen. Schon heute werden von ihnen Mädchen ohne Kopftuch als Schlampe tituliert. Das wird sich unter Hinweis auf die vorbildliche kopftuchtragende Lehrerin verstärken.

 

Die im Urteil aufgeführten „Beruhigungsmittel“, dass unter bestimmten Umständen Schulleiter den Lehrerinnen das Kopftuch weiterhin verbieten können, ist absolut weltfremd. Jedem Schulleiter, dem seine öffentliche Reputation und auch seine körperliche Unversehrtheit lieb ist, wird davon Abstand nehmen. Und würde sein Kultusminister hinter ihm stehen, wenn die Ministerpräsidenten das Urteil loben?

 

Und auch der Bischof der ev.-luth. Landeskirche Hannover, Ralf Meister, begrüßt emphatisch das Urteil. Ist ihm entgangen, dass der Islam eine bewusst antichristliche Religion ist? Und unterstützt er, dass nun Schülerinnen und Schüler im Alter ihrer Identitätsfindung mit dem Kopftuch, das ein bestimmtes Frauenbild vermittelt, dauerhaft im Pflichtunterricht der Schule konfrontiert werden? Der EKD-Vorsitzende, Bedford-Strohm, hat sich vor einer Stellungnahme vorsichtig noch eine Zeit der Prüfung des Urteils ausgebeten. 

 

Nun wird argumentiert, dass doch an einigen Schulen auch Lehrer und Lehrerinnen in katholischer Ordenstracht oder mit einem Kreuzesanhänger Unterricht erteilen und im Klassenraum sogar ein Kreuz hängen darf. Mit dem Kopftuch-Urteil werden nur gleiche Rechte den Muslimen eingeräumt. Das Grundgesetz und unser Recht zwinge zu dieser Gleichbehandlung, das Verfassungsgericht habe gar nicht anders entscheiden können.

 

Aber es hatte doch 2003 ganz anders entschieden! Und die dem Verfahren des Verfassungsgerichts vorgeschalteten Arbeitsgerichte hatten doch auch anders entschieden. Der Vorsitzende des zuständigen 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in dem Kopftuch-Verfahren seine Befangenheit erklärt, weil er in derselben Sache als Rechtsbeistand das Land Nordrhein-Westfalen vertreten und die Zulassung des Kopftuches ablehnend begründet hatte. Das Urteil des Verfassungsgerichts erfolgte auch nicht einstimmig, sondern mit 4 : 2 Stimmen. Letztlich geht es um juristische Wertungsfragen und deshalb wäre auch ein anderes Urteil rechtlich möglich und begründbar gewesen.

 

Dennoch bleibt die Frage, weshalb dann Lehrerinnen und Lehrer christlich auftreten dürfen. Der muslimische Politikwissenschaftler Prof. Bassam Tibi hat hinsichtlich der Integration der Muslime vor etwa 10 Jahren den Begriff der „deutschen Leitkultur“ geprägt. Er meinte, in Deutschland lebende Muslime sollen die deutsche Kultur von ihrem Selbstverständnis, ihrer Geschichte und Ausprägung akzeptieren und nicht mit einer Parallelgesellschaft konkurrieren, sondern sich integrieren und sich mit der "deutschen Leitkultur"  arrangieren.

 

Dazu gehört die Akzeptanz, dass Deutschland geschichtlich-kulturell ein christlich geprägtes Land ist und von daher zwischen Staat und Kirchen ein besonderes Verhältnis entstanden ist. Der Islam kann nun nicht verlangen, in dieses über Jahrhunderte gewachsene Verhältnis neu einzusteigen. Nach Bassam Tibi sollten sich Muslime mit einem aufgeklärten demokratiefreundlichen "Euro-Islam" gesellschaftlich etablieren und von daher ihre Stellung in der deutschen Gesellschaft finden.

 

Die CDU hatte den Begriff der „deutschen Leitkultur“ übernommen, hat dafür „politische Prügel" bekommen und ihn dann fallengelassen. Nach Ex-Präsident Wulff und Kanzlerin Frau Merkel gehört ja nun pauschal der Islam zu Deutschland. Das ist der verbale Verzicht auf eine christlich geprägte „deutsche Leitkultur“ und das von der Partei mit dem C im Namen. Aber zur deutschen Identitätsbestimmung bleibt dennoch festzustellen, dass die christliche Prägung weit über 1000 Jahre ausmacht und die muslimische vielleicht 40 Jahre. Werden wir dennoch bald auch muslimische Feiertage haben, wie der niedersächsische Ministerpräsident Weil fordert, vielleicht zulasten des Ostermontags oder des Pfingstmontags?

 

Verzichtet man aber bewusst auf die geschichtlich gewachsene christliche Leitkultur, dann sollte man nun an deren Stelle staatlicherseits keine neue „christlich-muslimische Leitkultur“ ("Chrislam") konstruieren wollen. Konsequent und als das kleinere Übel wäre, eine laizistische Verfassung wie in Frankreich zu etablieren. Solch ein Staat wäre frei von jeglichen religiösen Symbolen und Verbindungen und religiös neutral. Damit wäre formal ausgeschlossen, dass Staatsbedienstete in Ausübung ihrer staatlichen Funktion als religiöse islamische Multiplikatoren tätig werden können. Auch würde der Eindruck einer tatsächlichen oder vermeintlichen Islamisierung von Staat und Gesellschaft vermieden.

 

14.3.2015

Hinweis auf das Frauenbild des Islam

 

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